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Voranmeldung der Eheschließung

Mit der Voranmeldung der Eheschließung können Daten und Dokumente für die Anmeldung der Eheschließung vorab erfasst und an das zuständige Standesamt übermittelt werden.

Voraussetzungen

Für die Nutzung des Onlinedienstes „Voranmeldung der Eheschließung“ bestehen keine Einschränkungen in der Nutzergruppe.

Zuständige Stelle

Das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar oder einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Verfahrensablauf

Über den Onlinedienst „Voranmeldung der Eheschließung“ können Daten und Dokumente für die Anmeldung der Eheschließung vorab erfasst und an das zuständige Standesamt übermittelt werden:

  • Nach Eingang des Antrages nehmen die Mitarbeitenden des Standesamtes Kontakt zu Ihnen auf, um die nächsten Schritte zu besprechen und einen Termin zur persönlichen Anmeldung der Eheschließung im Standesamt zu vereinbaren.
  • Bei diesem Termin müssen alle Dokumente im Original vorgelegt werden. Welche Dokumente dies in ihrem individuellen Fall sind, teilen Ihnen die Mitarbeitenden des Standesamtes auf Basis der von Ihnen in der Voranmeldung der Eheschließung gemachten Angaben mit.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Mit der Voranmeldung der Eheschließung haben Sie die Möglichkeit, unverbindlich bereits vorliegende Dokumente, beispielsweise Identitätsnachweise, Nachweise zur Staatsangehörigkeit, Meldebescheinigungen, Urkunden und sonstige Unterlagen, bereits vorab an das Standesamt zu übermitteln.

Welche Unterlagen erforderlich sein können, entnehmen Sie bitte den beigefügten Informationen auf Service-BW. Bitte beachten Sie, dass die die zuständige Stelle weitere Unterlagen verlangen kann.

Kosten

Die Voranmeldung zur Eheschließung ist kostenfrei. Die Kosten für die Anmeldung der Eheschließung erfahren Sie im Standesamt.

Bearbeitungsdauer

Hängt vom Einzelfall ab

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Die Voranmeldung der Eheschließung ist ein Onlinedienst, um dem Standesamt vorab bereits Unterlagen zu übermitteln. Eine rechtsmittelfähige Entscheidung wird dabei noch nicht getroffen.

Rechtsgrundlage

Personenstandsgesetz (PStG):

  • § 11 ff. Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • § 1303 ff. Ehefähigkeit

Freigabevermerk

17.03.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

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